„Blau machen“ ist auch heutzutage noch die häufigste Form des Lohnfortzahlungsbetrugs. Mitarbeiter, die dem Arbeitsplatz fernbleiben, obwohl keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen, machen sich allerdings strafbar. Zwar ist das Fehlen durch einen Krankenschein entschuldigt, doch dieser schützt nur dann vor Strafe, wenn der Arbeitnehmer wirklich nachvollziehbar arbeitsunfähig ist. Hat ein Arbeitgeber den Verdacht, dass der Mitarbeiter nicht arbeitsunfähig ist, so ist er berechtigt, die Detektive aus Stuttgart mit Ermittlungen zu betrauen. Kann die LB Detektei für Stuttgart* einen Lohnfortzahlungsbetrug beweisen, so muss der Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Hoher Krankenstand im Betrieb – was können Sie als Unternehmer tun?

Manche Unternehmer müssen feststellen, dass es immer die gleichen Mitarbeiter sind, die wegen vermeintlicher Krankheit dem Arbeitsplatz fern bleiben. Als Unternehmer kommt Ihnen bald der Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug, der durch bestimmte Auffälligkeiten noch bestärkt wird. Häufig kursieren bereits Gerüchte über den Arbeitnehmer im Betrieb oder es fällt auf, dass genau dieser Mitarbeiter immer zu bestimmten Terminen wie an Brückentagen krank wird. Vielleicht wurde auch ein Urlaub nicht genehmigt und prompt wurde der Mitarbeiter krank. Solche Verdachtsmomente bringen, die meisten Unternehmer dazu nachzuforschen. Die beste Möglichkeit zur Aufdeckung der Wahrheit bietet sich durch die Einschaltung der LB Detektei für Stuttgart*.

Fotos zur Beweissicherung – darf der Arbeitgeber welche schießen?

Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich berechtigt, die Detektive für Stuttgart* mit Ermittlungen zu betrauen, wenn Sie einem konkreten Verdacht Ihrem Mitarbeiter gegenüber nachgehen möchten. Fotos dürfen sowohl die Detektive für Stuttgart* als auch der Arbeitgeber selbst machen, sofern eine beweiswichtige Situation vorliegt. So entschied das LAG Mainz mit Urteil vom 11.07.2013 (Az.: 10 SaGa 3/13).

Im zu verhandelnden Fall traf ein Arbeitgeber seinen krankgeschriebenen Mitarbeiter zufällig an einer Waschanlage. Der Arbeitnehmer war dort mit der Autoreinigung beschäftigt und machte keinen kranken Eindruck. Dies irritierte den Arbeitgeber natürlich und er hielt die Szene mittels Handy-Foto fest, um einen Beweis für den vermuteten Lohnfortzahlungsbetrug zu sichern. Natürlich war dies ein Eingriff ins Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers am eigenen Bild. Das Gericht war jedoch der Meinung, dass der Beweiswert gegen die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers höher zu bewerten sei, als das Persönlichkeitsrecht.

Wieder gesund – Arbeit muss unverzüglich wieder aufgenommen werden

Häufig werden vom Arzt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gleich über längere Zeiträume ausgestellt. Natürlich gehen Ärzte von Erfahrungswerten aus, die aber nicht für alle Arbeitnehmer allgemeingültig sind. Viele Arbeitnehmer werden noch innerhalb der Dauer der Krankschreibung wieder voll arbeitsfähig und nutzen die verbleibenden Tage als Freizeit. Normalerweise müsste sich der Arbeitnehmer allerdings wieder gesund schreiben lassen und umgehend seine Arbeit wieder aufnehmen. Mit dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.06.2013 (Az.: 10 Sa 100/13) wurde dies klar festgestellt.

Im verhandelten Fall war ein Arbeitnehmer aufgrund eines Verdachtes auf verengte Herzkranzgefäße vom Arzt für arbeitsunfähig erklärt worden. Der Arbeitgeber ließ seinen Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrag durch eine Detektei überprüfen, die den Mitarbeiter observierte. Die Detektive fanden heraus, dass der Mitarbeiter trotz Krankschreibung schwere körperliche Arbeit im Haus seiner Tochter ausführte. Dies widersprach völlig dem Krankheitsbild. Im Kündigungsschutzprozess rechtfertigte sich der Arbeitnehmer damit, dass eine Medikamentenumstellung zur schnelleren Gesundung geführt habe. Das Gericht war der Ansicht, dass der Mitarbeiter in diesem Fall die Arbeit beim Arbeitgeber wieder hätte aufnehmen müssen.

Nebentätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit = Lohnfortzahlungsbetrug?

Grundsätzlich heißt die Antwort ja. Auch wenn das Das LAG Mainz (Az.: 9 Sa 275/09) am 12.02.2010 zu Gunsten eines Arbeitnehmers im Kündigungsschutzverfahren entschied, der während der Arbeitsunfähigkeitszeit einer Nebentätigkeit nachging. Die Kündigung wurde allerdings nur für unwirksam erklärt, weil der Arbeitgeber keine näheren Angaben zum zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit nachweisen konnte und auch kein Beweis für eine vorgetäuschte Krankheit vorgelegt werden konnte. Daher hielt das Gericht hier eine Abmahnung für völlig ausreichend.

Stichhaltige Beweise über Dauer und Umfang der Nebentätigkeit und zum Gesundheitszustand des Arbeitnehmers hätten die Entscheidung der Richter wahrscheinlich in eine andere Richtung gelenkt. Arbeitgeber sollten sich daher überlegen, ob der Einsatz der LB Detektei für Stuttgart* nicht lohnenswert wäre. Die Detektive für Stuttgart* konnten in strittigen Fällen schon häufig Beweismittel sichern, die das Gericht zu anderen Urteilen bewegten.

Die sichere Seite für Arbeitnehmer – Beweisermittlung durch die LB Detektei für Stuttgart*

In Fällen von Lohnfortzahlungsbetrug konnten sich in der bisherigen Rechtsprechung Arbeitgeber immer dann durchsetzen, wenn handfeste Beweise auf den Tisch gelegt werden konnten. Unternehmer können rechtssichere Beweise aber selten eigenständig finden und dokumentieren. Beim kleinsten Verdacht auf einen Lohnfortzahlungsbetrug sollten Sie daher gleich die LB Detektei für Stuttgart* mit Ermittlungen betrauen.